Rechtsprechung
   LG Berlin, 13.12.2023 - 64 S 210/21   

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https://dejure.org/2023,43815
LG Berlin, 13.12.2023 - 64 S 210/21 (https://dejure.org/2023,43815)
LG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2023 - 64 S 210/21 (https://dejure.org/2023,43815)
LG Berlin, Entscheidung vom 13. Dezember 2023 - 64 S 210/21 (https://dejure.org/2023,43815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Mietpreisbremse bei "umfassender" Modernisierung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 369/18

    Wohnraummiete in Berlin: Neuvermietung einer modernisierten Wohnung nach

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2023 - 64 S 210/21
    (Anschluss/Umsetzung BGH - VIII ZR 369/18 -, Urt. v. 11.11.20, GE 2021, 237 ff.).

    Eine solche Gleichstellung ist anzunehmen, wenn die Modernisierung einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht (BT-Drucks. 18/3121, aaO; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 73/19, aaO; BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. Oktober 2020, § 556f Rn. 25 mwN)" (BGH - VIII ZR 369/18 -, Urt. v. 11.11.20, GE 2021, 237 ff., Rn. 22., zitiert nach juris).

    In die diesbezügliche Beurteilung sind [- ebenso wie bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten -] nur als Modernisierung zu qualifizierende Maßnahmen einzubeziehen, und auch diese nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem aktuellen Mietverhältnis um die erste Neuvermietung nach Ausführung der Maßnahmen handelt" (BGH - VIII ZR 369/18 -, Urt. v. 11.11.20, GE 2021, 237 ff., Rn. 33., zitiert- nach juris; Text in [ ] ergänzt).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 73/19

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Unzulässigkeit der Beschränkung

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2023 - 64 S 210/21
    Eine "umfassende" Modernisierung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, "wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheinen lässt (BT-Drucks. 18/3121, S. 32; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 73/19, NJW-RR 2020, 1212 Rn. 10 ff.).

    Eine solche Gleichstellung ist anzunehmen, wenn die Modernisierung einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht (BT-Drucks. 18/3121, aaO; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 73/19, aaO; BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. Oktober 2020, § 556f Rn. 25 mwN)" (BGH - VIII ZR 369/18 -, Urt. v. 11.11.20, GE 2021, 237 ff., Rn. 22., zitiert nach juris).

    Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist insoweit "zu prüfen, ob die Wohnung durch die Modernisierungsmaßnahmen in mehreren - nicht notwendig allen - wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen beziehungsweise energetische Eigenschaften) qualitativ so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist (BT-Drucks. 18/3121 aaO; vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 73/19, Rn. 11 f., mwN).

  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 281/03

    Elektrische Installation in einer Altbauwohnung als Mangel

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2023 - 64 S 210/21
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Mieter unabhängig vom Errichtungszeitpunkt eines Gebäudes Anspruch auf eine zeitgemäße Elektroanlage einschließlich einer angemessenen Anzahl gleichzeitig belastbarer Steckdosen haben (vgl. BGH, GE 2004, 1090 ff.) stehen diesem Ergebnis nicht entgegen; der Umstand, dass die Wohnung ohne eine hinreichende Anzahl gleichzeitig belastbarer Steckdosen mangelhaft wäre, stellt den Modernisierungscharakter der durchgeführten Arbeiten und die durch diese bewirkte Wohnwertverbesserung nicht in Frage.
  • BGH, 10.08.2010 - VIII ZR 316/09

    Wohnraummiete: Mietzinserhöhung unter Einbeziehung des Aufwands zum

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2023 - 64 S 210/21
    Die Modernisierung ist im Hinblick auf den finanziellen Bauaufwand als wesentlich anzusehen, wenn dieser "(mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands - ohne Grundstücksanteil - erreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2010 - VIII ZR 316/09, WuM 2010, 679 Rn. 6 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 1 Satz 1 WoBauG in BVerwGE 38, 286, 289 f.)" (BGH, a. a. O., Rn.23).
  • BVerwG, 26.08.1971 - VIII C 42.70

    Zulässigkeit der Steuerbegünstigungen von Zweitwohnungen - Umfang des Begriffs

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2023 - 64 S 210/21
    Die Modernisierung ist im Hinblick auf den finanziellen Bauaufwand als wesentlich anzusehen, wenn dieser "(mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands - ohne Grundstücksanteil - erreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2010 - VIII ZR 316/09, WuM 2010, 679 Rn. 6 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 1 Satz 1 WoBauG in BVerwGE 38, 286, 289 f.)" (BGH, a. a. O., Rn.23).
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